Einsatzbereich: An Gebäuden für Wartungs- und Reinigungsarbeiten. Für Schornsteine gelten bzgl. Befestigung und Rückenschutz besondere Vorschriften.
Unabhängig von der Steighöhe gilt:
Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)
Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z.B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u.a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen ab
Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit erbracht werden
Durchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigt
Die senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragen
An ungesicherten Ausstiegsebenen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlich
Spalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm sein
Antrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100–400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegen
Antrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm
Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegen
Bei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen der Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen. Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werden.